Stadt Rain, Lkr. Donau-Ries
Lkr. Donau-Ries, Reg.-Bez. Schwaben
Standortbeschreibung
Weitere Informationen finden Sie obenstehend!
Hebesätze
| Gewerbesteuerhebesatz | 2024 | 370 | |
| Hebesatz der Grundsteuer B | 2024 | 385 |
Firmenstandorte
| 231 | |
| 185 | |
| 66 | |
| 44 | |
| 20 | |
| 132 | |
| 157 |
Bevölkerung
| Bevölkerung | 2024 | 9.127 | |
| Bevölkerung | 2023 | 9.472 | |
| Veränderung in % | -3,6 % |
Sozialvers. Beschäftigte
| Beschäftigung | 2024 | 2023 | Veränderung in % |
| Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt | - | 4.885 | - |
| Pendlersaldo (Einpendler - Auspendler) | - | 393 | - |
Verkehrsinfrastruktur
| Bundesstraße | B2 | 9 km |
| Autobahn | A8 AS Augsburg-Ost oder Augsburg-West | 30 km |
| Bundesstraße | B16 | 0 km |
| Flughafen | In München | 106 km |
| DB-Bahnhof | Am Ort | 0 km |
| Flughafen | In Augsburg | 30 km |
Kommunale Infrastruktur
| Krankenhaus | In Donauwörth | 14 km |
| Gymnasium | In Donauwörth | 15 km |
| Hochschule | In Augsburg | 40 km |
| Berufsschule | In Donauwörth | 15 km |
| Realschule | Am Ort |
Aktuelle Bauleitplanverfahren
| Nr. 67 „Solarpark Gempfing 2“ Stadt Rain - Bebauungsplan Nr. 67 „Solarpark Gempfing 2“ | |
| Art des Planes | Bebauungsplan |
| Ausweisung nach BauNVO | Sondergebiet (SO) Erläuterungen |
| Fristende | 22.09.2026 |
| Planinhalt | Der Vorhabenträger beabsichtigt den Bau eines Solarparks in der Gemarkung Gempfing. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Das Vorhaben an sich ist also als eine Maßnahme zur Bekämpfung des Klimawandels zu bewerten. Um dabei dem Gebot des schonenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen und die landwirtschaftliche Nutzung zu erhalten, ist vorgesehen die Anlage so auszuführen, dass weiterhin eine Bewirtschaftung der Fläche möglich ist (Agri-Photovoltaik-Anlage). Dadurch kann eine ressourcenschonende Erzeugung von erneuerbaren Energien erfolgen und der Flächenkonkurrenz zwischen der Erzeugung von Energie und der Erzeugung von Lebensmitteln entgegenwirkt werden. Der geplante Solarpark stellt eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 BauGB dar, für die im Außenbereich kein Baurecht besteht und die kein nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. Deshalb ist für deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 und 2 BauGB erforderlich. Da die Stadt Rain den Ausbau erneuerbarer Energien begrüßt und im Hinblick auf die Gewichtung durch den § 2 EEG unterstützen möchte, befürwortet sie die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, um so die städtebauliche Entwicklung und Ordnung für die vorgesehene Nutzung zu regeln. Der Anfrage des Vorhabenträgers möchte der Stadtrat im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entgegenkommen bzw. diese behandeln. Damit möchte die Stadt einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG). |
| Anhänge | Gutachten/Vorplanungen Anschreiben/Bekanntmachung Stellungnahme Sonstiges Sonstiges Sonstiges |
| Flächennutzungsplan Stadt Rain - 8. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit den vorhabenbezogenen Bebauungsplänen Nr. 67 „Solarpark Gempfing 2“, Nr. 68 „Solarpark Mittelstetten 1“ und Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“ | |
| Art des Planes | Flächennutzungsplan |
| Ausweisung nach BauNVO | Sondergebiet (SO) Erläuterungen |
| Fristende | 22.09.2026 |
| Planinhalt | Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist notwendig, um die Voraussetzungen zur Ausweisung von sonstigen Sondergebieten für die Errichtung von Solarparks im Rahmen der vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 67 „“Solarpark Gempfing 2“, Nr. 68 „Solarpark Mittelstetten 1“ und Nr. 69 „Solarpark Wächtering 2“ zu schaffen. Damit soll der Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt und weiter vorangetrieben werden. Auch nach § 1a Abs. 5 BauGB ist der Klimaschutz bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit der Schaffung der baurechtlichen Grundlage für die Aufstellung der vorhabenbezogenen Bebauungspläne möchte die Stadt einen Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten und den Vorgaben des Bayerischen Klimaschutzgesetzes gerecht werden (Art. 2 Abs. 5 BayKlimaG, Art. 3 Abs. 6 BayKlimaG). Die bisherige Flächennutzungsplanung stellt in den betreffenden Bereichen Flächen für die Landwirtschaft und sonstige Grünflächen dar. Die bisherigen Darstellungen werden in den betreffenden Bereichen im Wesentlichen in ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Solarpark“ und dazugehörige Grünflächen geändert. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes wird im Parallelverfahren mit den vorstehend genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplänen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommen. |
| Anhänge | Sonstiges Anschreiben/Bekanntmachung |
