Pilsting

Lkr. Dingolfing-Landau, Reg.-Bez. Niederbayern

Standortbeschreibung

Weitere Informationen finden Sie obenstehend!

Hebesätze

Gewerbesteuerhebesatz 2024 380
Hebesatz der Grundsteuer B 2024 380 

Firmenstandorte

Industrie151
Einzehandel94
Großhandel76
Gastgewerbe23
Verkehr und Logistik13
Dienstleistung Personen85
Dienstleistung Unternehmen75

Bevölkerung

Bevölkerung 2024 7.158  
Bevölkerung 2023 7.283  
Veränderung in %   -1,7 %  

Sozialvers. Beschäftigte

Beschäftigung 2024 2023 Veränderung in %
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt 1.385 1.268 9,2 %
Pendlersaldo (Einpendler - Auspendler) -1.919 -1.973 -2,7 %

Verkehrsinfrastruktur

Autobahn A AS Pilsting, BAB A92 Deg-München 3 km
Autobahn A AS Landau a.d. Isar, BAB A92 Deg-M 3 km
Bundesstraße B AS B 20 Cham-Burghausen 1 km
Flughafen In München 80 km

Kommunale Infrastruktur

Krankenhaus In Landau a.d. Isar 5 km
Berufsschule In Dingolfing 15 km
Gymnasium In Landau a.d. Isar 5 km
Hochschule In Universität Passau 70 km
Hochschule In Fachhochschule Deggendorf 20 km
Berufsschule In Landshut 45 km
Realschule In Landau a.d. Isar 5 km

Aktuelle Bauleitplanverfahren

Steigäcker IV, BBP/GOP "WA Steigäcker IV", 1.Teilaufhebung
Art des Planes Bebauungsplan
Ausweisung nach BauNVO Allgemeines Wohngebiet (WA) Erläuterungen
Fristende 10.11.2025
Planinhalt Die Marktgemeinde Pilsting plant eine Teilaufhebung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet (WA) „Steigäcker IV“, Ortsteil Großköllnbach. Das Bauland soll im nördlichen Teil des bisher geplanten Allgemeinen Wohngebiets, auf den Flurnummern 322, 323 und 322/12, zurückgenommen werden. Die Flächen liegen am nordwestlichen Ortsrand von Großköllnbach, Ortsteil des Markts Pilsting, sind noch unbebaut und werden derzeit als Ackerland genutzt. Die Flächen waren über Jahre nicht verfügbar. Die bisherige Planung eines Allgemeinen Wohngebiets wird deshalb in diesem Teilbereich zurückgenommen, da das im Geltungsbereich der Aufhebung befindliche Wohnbaurecht sehr lange nicht realisiert und bereits an anderer Stelle notwendiges Wohnbauland geschaffen wurde bzw. eine Schaffung von Bauland erforderlich ist. Eine Baulandausweisung soll auf Flächen erfolgen, für die eine Umsetzung über eine vertragliche Baupflicht gesichert werden kann. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung der Flächen als Allgemeines Wohngebiet ist damit aus städtebaulicher Sicht des Marktes nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Bauleitplanung absehbarer Zeit umsetzt. Im Hinblick auf die im Bebauungsplan bisher vorgesehenen Ausgleichsfläche bedarf es keiner planungsrechtlichen Sicherung mehr. Da nun kein Eingriff mehr zu erwarten ist, sind die bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Bereich der Teilaufhebung nicht mehr erforderlich. Der Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt, daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft erforderlich.
Anhänge Planzeichnung/Plandokument Planzeichnung/Plandokument Begründung Umweltbericht
Steigäcker IV, FNP, DB Nr. 61
Art des Planes Flächennutzungsplan
Ausweisung nach BauNVO Allgemeines Wohngebiet (WA) Erläuterungen
Fristende 10.11.2025
Planinhalt Die Marktgemeinde Pilsting plant eine Teilaufhebung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet (WA) „Steigäcker IV“, Ortsteil Großköllnbach. Das Bauland soll im nördlichen Teil des bisher geplanten Allgemeinen Wohngebiets, auf den Flurnummern 322, 323 und 322/12, zurückgenommen werden. Die Flächen liegen am nordwestlichen Ortsrand von Großköllnbach, Ortsteil des Markts Pilsting, sind noch unbebaut und werden derzeit als Ackerland genutzt. Die Flächen waren über Jahre nicht verfügbar. Die bisherige Planung eines Allgemeinen Wohngebiets wird deshalb in diesem Teilbereich zurückgenommen, da das im Geltungsbereich der Aufhebung befindliche Wohnbaurecht sehr lange nicht realisiert und bereits an anderer Stelle notwendiges Wohnbauland geschaffen wurde bzw. eine Schaffung von Bauland erforderlich ist. Eine Baulandausweisung soll auf Flächen erfolgen, für die eine Umsetzung über eine vertragliche Baupflicht gesichert werden kann. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung der Flächen als Allgemeines Wohngebiet ist damit aus städtebaulicher Sicht des Marktes nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Bauleitplanung absehbarer Zeit umsetzt. Im Hinblick auf die im Bebauungsplan bisher vorgesehenen Ausgleichsfläche bedarf es keiner planungsrechtlichen Sicherung mehr. Da nun kein Eingriff mehr zu erwarten ist, sind die bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Bereich der Teilaufhebung nicht mehr erforderlich. Der Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt, daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft erforderlich.
Anhänge Planzeichnung/Plandokument Begründung