Pilsting
Lkr. Dingolfing-Landau, Reg.-Bez. Niederbayern
Standortbeschreibung
Weitere Informationen finden Sie obenstehend!
Hebesätze
Gewerbesteuerhebesatz | 2024 | 380 | |
Hebesatz der Grundsteuer B | 2024 | 380 |
Firmenstandorte
![]() | 151 |
![]() | 94 |
![]() | 76 |
![]() | 23 |
![]() | 13 |
![]() | 85 |
![]() | 75 |
Bevölkerung
Bevölkerung | 2024 | 7.158 | |
Bevölkerung | 2023 | 7.283 | |
Veränderung in % | -1,7 % |
Sozialvers. Beschäftigte
Beschäftigung | 2024 | 2023 | Veränderung in % |
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt | 1.385 | 1.268 | 9,2 % |
Pendlersaldo (Einpendler - Auspendler) | -1.919 | -1.973 | -2,7 % |
Verkehrsinfrastruktur
Autobahn | A AS Pilsting, BAB A92 Deg-München | 3 km |
Autobahn | A AS Landau a.d. Isar, BAB A92 Deg-M | 3 km |
Bundesstraße | B AS B 20 Cham-Burghausen | 1 km |
Flughafen | In München | 80 km |
Kommunale Infrastruktur
Krankenhaus | In Landau a.d. Isar | 5 km |
Berufsschule | In Dingolfing | 15 km |
Gymnasium | In Landau a.d. Isar | 5 km |
Hochschule | In Universität Passau | 70 km |
Hochschule | In Fachhochschule Deggendorf | 20 km |
Berufsschule | In Landshut | 45 km |
Realschule | In Landau a.d. Isar | 5 km |
Aktuelle Bauleitplanverfahren
Steigäcker IV, BBP/GOP "WA Steigäcker IV", 1.Teilaufhebung | |
Art des Planes | Bebauungsplan |
Ausweisung nach BauNVO | Allgemeines Wohngebiet (WA) Erläuterungen |
Fristende | 10.11.2025 |
Planinhalt | Die Marktgemeinde Pilsting plant eine Teilaufhebung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet (WA) „Steigäcker IV“, Ortsteil Großköllnbach. Das Bauland soll im nördlichen Teil des bisher geplanten Allgemeinen Wohngebiets, auf den Flurnummern 322, 323 und 322/12, zurückgenommen werden. Die Flächen liegen am nordwestlichen Ortsrand von Großköllnbach, Ortsteil des Markts Pilsting, sind noch unbebaut und werden derzeit als Ackerland genutzt. Die Flächen waren über Jahre nicht verfügbar. Die bisherige Planung eines Allgemeinen Wohngebiets wird deshalb in diesem Teilbereich zurückgenommen, da das im Geltungsbereich der Aufhebung befindliche Wohnbaurecht sehr lange nicht realisiert und bereits an anderer Stelle notwendiges Wohnbauland geschaffen wurde bzw. eine Schaffung von Bauland erforderlich ist. Eine Baulandausweisung soll auf Flächen erfolgen, für die eine Umsetzung über eine vertragliche Baupflicht gesichert werden kann. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung der Flächen als Allgemeines Wohngebiet ist damit aus städtebaulicher Sicht des Marktes nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Bauleitplanung absehbarer Zeit umsetzt. Im Hinblick auf die im Bebauungsplan bisher vorgesehenen Ausgleichsfläche bedarf es keiner planungsrechtlichen Sicherung mehr. Da nun kein Eingriff mehr zu erwarten ist, sind die bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Bereich der Teilaufhebung nicht mehr erforderlich. Der Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt, daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft erforderlich. |
Anhänge | Planzeichnung/Plandokument Planzeichnung/Plandokument Begründung Umweltbericht |
Steigäcker IV, FNP, DB Nr. 61 | |
Art des Planes | Flächennutzungsplan |
Ausweisung nach BauNVO | Allgemeines Wohngebiet (WA) Erläuterungen |
Fristende | 10.11.2025 |
Planinhalt | Die Marktgemeinde Pilsting plant eine Teilaufhebung des Bebauungsplans Allgemeines Wohngebiet (WA) „Steigäcker IV“, Ortsteil Großköllnbach. Das Bauland soll im nördlichen Teil des bisher geplanten Allgemeinen Wohngebiets, auf den Flurnummern 322, 323 und 322/12, zurückgenommen werden. Die Flächen liegen am nordwestlichen Ortsrand von Großköllnbach, Ortsteil des Markts Pilsting, sind noch unbebaut und werden derzeit als Ackerland genutzt. Die Flächen waren über Jahre nicht verfügbar. Die bisherige Planung eines Allgemeinen Wohngebiets wird deshalb in diesem Teilbereich zurückgenommen, da das im Geltungsbereich der Aufhebung befindliche Wohnbaurecht sehr lange nicht realisiert und bereits an anderer Stelle notwendiges Wohnbauland geschaffen wurde bzw. eine Schaffung von Bauland erforderlich ist. Eine Baulandausweisung soll auf Flächen erfolgen, für die eine Umsetzung über eine vertragliche Baupflicht gesichert werden kann. Die Aufrechterhaltung der Festsetzung der Flächen als Allgemeines Wohngebiet ist damit aus städtebaulicher Sicht des Marktes nicht mehr im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da nicht zu erwarten ist, dass sich die Bauleitplanung absehbarer Zeit umsetzt. Im Hinblick auf die im Bebauungsplan bisher vorgesehenen Ausgleichsfläche bedarf es keiner planungsrechtlichen Sicherung mehr. Da nun kein Eingriff mehr zu erwarten ist, sind die bisher geplanten Ausgleichsmaßnahmen für den Bereich der Teilaufhebung nicht mehr erforderlich. Der Bereich ist derzeit im Flächennutzungsplan als Allgemeines Wohngebiet dargestellt, daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisung als Fläche für die Landwirtschaft erforderlich. |
Anhänge | Planzeichnung/Plandokument Begründung |