Aitrang

Lkr. Ostallgäu, Reg.-Bez. Schwaben

Standortbeschreibung

Aitrang ist eine zwischen München, Ulm und Lindau zentral gelegene Gemeinde im Landkreis Ostallgäu und Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Biessenhofen. Die Kreisstadt Marktoberdorf oder die kreisfreie Stadt Kaufbeuren befinden sich in nächster Lage und können durch die günstige Verkehrsanbindung (Bundesstraßen B 12, B16) schnell und einfach erreicht werden.

Die Gemeinde ist Heimat von über 2.000 Einwohnern und hat eine Fläche von 30,71 km². Bei einer bislang soliden Einwohnerentwicklung ist die Einwohnerzahl während 1988 bis 2008 sogar um etwa 14 % angestiegen. Zur qualitätsvollen Lebensinfrastruktur von Aitrang gehören unter anderem ein integrativer Kindergarten, eine Grundschule, eine Tankstelle sowie eine intakte ärztliche Versorgung mit Zahnarzt und Allgemeinarzt. Die nächstgelegene Hochschule ist in der nahe liegenden kreisfreien Stadt Kempten.

Der Ort sorgt zudem stetig für eine Fortentwicklung seiner Infrastruktur. So wird bis 2018 auch der Auf- beziehungsweise Ausbau von Internet-Hochgeschwindigkeitsnetzen im Rahmen des Breitband-Förderungsprogramms des Freistaats Bayern abgeschlossen sein. Die Übertragungsraten werden dann voraussichtlich flächendeckend mindestens 50 Mbit/s im Download aufweisen.

Ferner nimmt in Aitrang vor allem das produzierende Gewerbe einen großen Raum ein. Aber auch die Einzelhandelsbranche und der Dienstleitungssektor sind dort ausgeprägt. Beispielsweise haben die „Dietrich AG“ (Lüftungs- und Klimatechnik), die „Holzmann GmbH“ (Heizung, Sanitär, Spenglerei und Solar), die „Aitranger Estrich und Fußboden GmbH“, die „Nieberle-Holzbau GmbH“ und die „3B Bodenbeläge Börmann & Bader GmbH“ ihren Standort in der Gemeinde.

Hebesätze

Gewerbesteuerhebesatz 2024 330
Hebesatz der Grundsteuer B 2024 410 

Firmenstandorte

Industrie45
Einzehandel37
Großhandel17
Gastgewerbe7
Verkehr und Logistik5
Dienstleistung Personen21
Dienstleistung Unternehmen31

Bevölkerung

Bevölkerung 2024 2.056  
Bevölkerung 2023 2.085  
Veränderung in %   -1,4 %  

Sozialvers. Beschäftigte

Beschäftigung 2024 2023 Veränderung in %
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt - 294 -
Pendlersaldo (Einpendler - Auspendler) - -563 -

Verkehrsinfrastruktur

Bundesstraße B12 AS Kraftisried 8 km
Bundesstraße B16 9 km
Autobahn A7 AS Kempten 20 km
Flughafen In Stuttgart 184 km
Flughafen In München 137 km
DB-Bahnhof In Kaufbeuren 15 km
Bushaltestelle Am Ort 0 km
DB-Bahnhof In Günzach 9 km
DB-Bahnhof In Marktoberdorf 10 km
Flughafen In Memmingen 43 km

Kommunale Infrastruktur

Gymnasium In Kaufbeuren 15 km
Realschule In Marktoberdorf 12 km
Hochschule In Kempten 25 km
Hochschule In Augsburg 85 km
Realschule In Kaufbeuren 13 km
Realschule In Kaufbeuren 15 km
Berufsschule In Kaufbeuren 15 km
Berufsschule In Marktoberdorf 12 km
Krankenhaus In Kaufbeuren 14 km
Gymnasium In Kaufbeuren 14 km
Gymnasium In Marktoberdorf 12 km

Aktuelle Bauleitplanverfahren

Wenglingen Außenbereichssatzung "Wenglingen"
Art des Planes Außenbereichssatzung
Ausweisung nach BauNVO Sonstiges (S) Erläuterungen
Fristende 21.09.2026
Planinhalt Am 09.07.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Aitrang beschlossen, für den Bereich „Wenglingen“ eine Außenbereichssatzung aufzustellen. Eine Außenbereichssatzung kann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt sind. Hierfür muss es sich um bebaute Bereiche im Außenbereich handeln, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Dies trifft für den vorgesehenen Geltungsbereich zu: Hier sind bereits mehrere Wohngebäude vorhanden. Zwischen den Wohngebäuden und weiteren prägenden Nebengebäuden besteht ein enger baulicher, die Siedlungsfläche prägender, Zusammenhang. Die Gebäude verfügen damit insgesamt über ein ausreichendes ortsplanerisches Gewicht. Die bestehende Siedlungsfläche entspricht der für Wenglingen im Gemeindegebiet Aitrang typischen Siedlungsstruktur. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die vorhandene Siedlungssituation und setzt im Wesentlichen die in der Örtlichkeit ablesbare Struktur fest. Die Aufstellung der Satzung ist daher mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar. Die in § 35 Abs. 6, Satz 4, Nr. 2 und 3 BauGB genannten Umweltbelange (unter anderem: keine Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und keine Beeinträchtigung von Natura 2000Schutzgebieten) werden nicht beeinträchtigt. Damit sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB für den Erlass einer Außenbereichssatzung gegeben. Die Gemeinde Aitrang strebt keinerlei Verfestigung bzw. Erweiterung der bestehenden Splittersiedlung an. Aus diesem Grund wurde der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung um die Bestandsgebäude gezogen. Lediglich im zentralen Bereich der Außenbereichssatzung soll partiell zusätzliches Baurecht ausgewiesen werden. Dies dient der Unterstützung und städtebaulichen Vervollständigung der Siedlungsstruktur. Grund für die Aufstellung dieser Außenbereichssatzung war die Sicherung und Aufrechterhaltung der bestehenden Siedlungsstruktur und Ermöglichung einer zukünftigen strukturierten Entwicklung des Geltungsbereichs. Damit steuert die Gemeinde Aitrang dem Problem immer größerer Abwanderung der jungen Bevölkerung und mit allen den sich daraus ergebenden Problemen entgegen. Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann innerhalb des Geltungsbereiches nicht entgegen gehalten werden, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben müssen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, an der Umgebungsbebauung orientieren. Die Erschließung muss jeweils gesichert sein. Bauvorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft als Eingriff gemäß der Definition des Bayerischen Naturschutzgesetzes zu werten. Entstehende Eingriffswirkungen müssen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ermittelt, vermieden bzw. ausgeglichen werden. Außerdem ist bei Bauvorhaben insbesondere an der Außengrenze zur unbebauten Landschaft eine ausreichende Eingrünung sicherzustellen. Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und zur Eingrünung sind für Bauvorhaben in einem Freiflächengestaltungsplan als Bestandteil der jeweiligen Bauantragsunterlagen darzustellen.
Anhänge Planzeichnung/Plandokument Satzungstext Begründung Anschreiben/Bekanntmachung