Graben

Lkr. Augsburg, Reg.-Bez. Schwaben

Standortbeschreibung

Weitere Informationen finden Sie obenstehend!

Firmenstandorte

Industrie73
Einzehandel52
Großhandel19
Gastgewerbe10
Verkehr und Logistik15
Dienstleistung Personen70
Dienstleistung Unternehmen99

Verkehrsinfrastruktur

Zweibahnige Bundesstraße B17 AS Lagerlechfeld 3 km
Zweibahnige Bundesstraße B2 AS Mering 19 km
Autobahn A8 AS Augsburg-West 31 km
Autobahn A96 AS Landsberg am Lech-West 18 km
Flughafen In München 104 km

Kommunale Infrastruktur

Krankenhaus In Stadt Schwabmünchen 7 km
Hochschule In Augsburg 20 km
Realschule In Stadt Schwabmünchen 7 km
Gymnasium In Stadt Schwabmünchen 7 km

Aktuelle Bauleitplanverfahren

Nr. L11 "Gewerbegebiet 1" Gemeinde Graben - 2. Änderung des Bebauungsplans L11 "Gewerbegebiet 1"
Art des Planes Bebauungsplan
Ausweisung nach BauNVO Gewerbegebiet (GE) Erläuterungen
Fristende 10.06.2026
Planinhalt Batteriespeicheranlagen zur Speicherung von Strom gewinnen zunehmend an Bedeutung. Insbesondere im Einzugsbereich von Umspannwerken ist das Interesse an der Errichtung von Batteriespeicheranlagen groß, weil der Betrieb einer Batteriespeicheranlage den Anschluss mit einer Stromleitung an ein Umspannwerk voraussetzt. Im Ortsteil Lagerlechfeld der Gemeinde Graben befindet sich ein Umspannwerk, was bereits zahlreiche Anfragen von Projektträgern zur Folge hatte. Bei den geplanten Projekten handelt es sich in der Regel um sogenannte netzneutrale Speicher, die in Zeiten von negativen Strompreisen laden und den Strom abgeben, wenn an der Strombörse für Strom bezahlt wird. Für die Versorgung des Gebietes oder von Betrieben im Gebiet sind Anlagen, die so konzipiert sind, nicht notwendig. Nach Auffassung der Gemeinde Graben sind diese Batteriespeicheranlagen nicht als „Gewerbebetriebe aller Art“ im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, sondern als Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom zu betrachten. Aus städtebaulichen Gründen können in einem Bebauungsplan für Anlagen dieser Art gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Versorgungsflächen für Anlagen dieser Art ausgewiesen werden. Von dieser Möglichkeit wurde bei der Aufstellung des Bebauungsplanes L 11 wie folgt Gebrauch gemacht: ausgewiesen wurden eine Fläche für die Erweiterung des Umspannwerkes nach Norden und eine Fläche für eine mögliche Trafostation. Der Standort der Trafostation war im Bebauungsplan noch unbestimmt. Baurechtlich war das nicht relevant, weil die der Versorgung eines Baugebietes mit Elektrizität dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO auch als Ausnahme zugelassen werden konnten, selbst wenn dafür im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt wurden. Planungswille der Gemeinde ist es, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Anlagen zu ermöglichen, die nicht unmittelbar der Versorgung des Gebietes oder der Betriebe im Gebiet dienen. Um klarzustellen, dass es im Geltungsbereich keine Versorgungsflächen für An lagen dieser Art gibt und diese Anlagen somit auch baurechtlich nicht zulässig sein können, wird die Festsetzung „Art der baulichen Nutzung“ in der Satzung konkretisiert.
Anhänge Satzungstext Anschreiben/Bekanntmachung