Bayerisches Ladenschlussgesetz – Neuerungen 2025

Am 10. Juli 2025 hat der Bayerische Landtag das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) verabschiedet. Das Gesetz bringt zahlreiche Erleichterungen für Handelsunternehmen und Kommunen mit sich und tritt bereits zum 1. August 2025 in Kraft.

Um Sie über die wichtigsten Neuerungen zu informieren, haben wir eine kompakte Übersicht zusammengestellt, die unter anderem unter Punkt III konkrete Handlungsempfehlungen für die kommunale Ebene enthält.

 

Neuerungen 2025 – Bayerisches Ladenschlussgesetz

Verabschiedet am 11. Juli 2025 - Inkrafttreten: 01. August 2025

I. Was bleibt gleich?

a) Allgemeine Ladenöffnungszeiten

  • Öffnungszeiten an Werktagen: Es bleibt bei den bislang gültigen Regelungen der Öffnungszeiten von 6-20 Uhr

b) Verkaufsoffene Sonntage

  • Maximal 4 Sonntage pro Jahr je Kommune. Nach wie vor nur anlassbezogen möglich (z. B. im Zusammenhang mit Märkte, Feste, Messen etc.)

II. Was ist neu? (nur die wesentlichsten Punkte dargestellt)

a) 8 kommunale Einkaufsnächte (werktags 20–24 Uhr)

  • Gemeinden können per Satzung bis zu 8 Werktage pro Jahr festlegen, an denen längere Ladenöffnungen erlaubt sind.
  • Zeitlicher Rahmen: werktags, 20:00–24:00 Uhr.
  • Kein Anlassbezug erforderlich.

b) Unternehmensindividuelle Einkaufsnächte (werktags 20–24 Uhr)

  • Einzelne Unternehmen dürfen eigenständig längere Öffnungszeiten bis 24 Uhr an Werktagen durchführen.
  • Keine Genehmigung notwendig – bloße Anzeige bei der Gemeinde reicht aus.
  • Maximal 4 Nächte pro Jahr.

c) Erweiterung der Verkaufsmöglichkeiten in Tourismus- und Ausflugsorten an bis zu 40 Sonn-und Feiertagen

  • Gemeinden mit touristischem Charakter können sich durch Selbsterklärung anhand einer Legaldefinition als Tourismus. bzw. Ausflugsort einstufen.
  • Erweiterung des Warensortiments der in diesen Urlaubsorten auch an Sonntagen verkauft werden darf. Dazu gehören zukünftig auch Bade- und Sportzubehör und Waren, die für die Region kennzeichnend sind.

d) Eindeutige Regelung für (digitale) personallos betrieben Kleinsupermarkte

  •  Personallos betriebene Kleinstsupermärkte mit bis zu 150 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen täglich 24 Stunden öffnen – auch an Sonn und Feiertagen.
  • Bei Bedarf können die Gemeinden die Öffnung an Sonn- und Feiertagen auf ein Minimum von acht Stunden beschränken – etwa um dem Ruhebedürfnis von Anwohnerinnen und Anwohnern zu entgegenzukommen. Zugelassen ist das übliche Warensortiment eines Supermarktes.

III. Was sollte getan werden?

a) Kommunale Einkaufsnächte aktivieren

  • Gespräche mit Gemeinden, Citymanagern und Tourismus-/Handelsvertretern vor Ort aufnehmen, um Möglichkeiten der kommunalen Einkaufsnächte auszuloten.
  • Konkrete Termine vorschlagen (z. B. Stadtfest).
  • Initiative zur Satzungserstellung für kommunale Einkaufsnächte anstoßen.

b) Unternehmen vor Ort informieren

  • Aufklärungskampagne zu unternehmensindividuellen Einkaufsnächten starten.
  • Betriebe über einfache Anzeigeverfahren informieren.
  • Beispiele und Erfahrungswerte bereitstellen.

c) Chancen als Tourismus-, Ausflugs- oder Wallfahrtsorte nutzen

  • Gemeinden auf Möglichkeit der Eigendefinition als touristischer Ort hinweisen.
  • Prüfung, ob Voraussetzungen erfüllt sind (Legaldefinition beachten).
  • Mit Gemeinde, Tourismus- und Handelsakteuren, Citymanagern vor Ort klären, ob und wie die Sonntagsöffnung sinnvoll genutzt werden kann.